Covid-19;
Ab 15.04.2021 gelten im Landkreis Dillingen a.d.Donau wegen Überschreiten der 7-Tage-Inzdidenz von 100 neue Regelungen für das öffentliche Leben, den Sport, den Einzelhandel, die Bildungsangebote und die Kultureinrichtungen

Im Landkreis Dillingen a.d.Donau gelten ab Donnerstag, 15. April 2021, 00:00 Uhr, wegen Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 neue Regelungen für das öffentliche Leben, den Sport, den Einzelhandel, die Bildungsangebote und die Kultureinrichtungen. Grund dafür ist die gestiegene 7-Tage-Inzidenz, die am 11., 12. und 13. April 2021 an drei aufeinander folgenden Tagen über dem Wert von 100 lag. Entsprechend dem sog. Inzidenzschalter und der in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verankerten und allgemein bindenden „Notbremse“ ergeben sich damit ab dem 15.04.2021, 00:00 Uhr, folgende neue Regelungen und Einschränkungen:

● Kontaktbeschränkung: Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Zulässig ist zudem die wechselseitige, unentgeltliche Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.

Unter Beachtung dieser Kontaktbeschränkungen ist kontaktfreier Sport im Freien erlaubt. Mannschaftssport ist untersagt. Auch für Kinder gibt es keine Ausnahmen.

● Nächtliche Ausgangssperre: Von 22:00 bis 05:00 Uhr darf die eigene Wohnung nur in begründeten Fällen verlassen werden aufgrund:
1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
5. der Begleitung Sterbender,
6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
7. ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

● Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Geöffnet sind insbesondere der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Zudem sind weitere Betriebe entsprechend der Positivliste des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/04/2021_04_12_positivliste.pdf) geöffnet.

In sonstigen Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist die Abholung vorbestellter Waren („Click und Collect“) unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen (insbes. 1,5 m Abstand, FFP-2-Maske, Vermeidung von Kundenansammlungen durch gestaffelte Zeitfenster) zulässig. Ferner ist dort die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click und Meet“) unter Einhaltung von zusätzlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zulässig. So darf die Kundenanzahl nicht höher sein als ein Kunde je 40 m². Zudem müssen die Kontaktdaten erhoben werden und das negative Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentestes oder eines Selbsttests bzw. eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests vorliegen.

● Kultureinrichtungen: Neben Theatern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos sind nunmehr Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten geschlossen.

● Außerschulische Bildung: Angebote der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind ebenso wie Angebote der Erwachsenenbildung in Präsenzform untersagt. Auch Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt. Weiterhin zulässig sind jedoch Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks unter den einschlägigen Hygieneregeln.

● Sonstige Bereiche: Unabhängig von der Inzidenz bleiben beispielsweise geöffnet (wenn die entsprechenden Hygienemaßnahmen eingehalten werden):
• Fahrschulen
• Friseure
• Betriebe zur Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang
• Bibliotheken und Archive

Um von den Einschränkungen der sog. Corona-Notbremse, die mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 verbunden sind, möglichst schnell wieder wegzukommen, bittet Landrat Leo Schrell an alle Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger, die „Corona-Regeln“ weiterhin konsequent zu beachten. Nur so könne die erhöhte Ansteckungsgefahr minimiert werde, die mit der aktuell dritten Corona-Welle und der weiteren Verbreitung der Mutanten, insbesondere der britischen Mutation einhergehen.